Erstreckung der Verkehrseröffnungsfrist

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem BMK anzuzeigen, wenn es innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung der Verkehrsgenehmigung noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht hat, und nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach wie vor vorliegen.

Die Frist zur Verkehrseröffnung wird angemessen erstreckt, wenn das durch die Besonderheit des beabsichtigten Eisenbahnverkehrsdienstes gerechtfertigt ist.

Rechtsgrundlage: § 15h Absatz 3 Eisenbahngesetz 1957

Das ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt. Das schließt auch jene ein, die nur die Traktionsleistung erbringen.

Rechtgrundlage der Definition: § 1b Eisenbahngesetz 1957

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Erstreckung der Verkehrseröffnungsfrist nach § 15h Absatz 3 Eisenbahngesetz 1957.